Satzung

Satzung des Reit- und Fahrvereins Alveslohe e.V.

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Alveslohe e.V. mit Sitz in Alveslohe ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Norderstedt eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Segeberg und durch den Kreis-RB Segeberg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der RV bezweckt:

1.1.      die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten,                           Fahren und Voltigieren;

1.2.      die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3.      ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4.      Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;

1.5.      die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6.      die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- , Breitensports und die Unterstützung aller                                   Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7.      die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im                                        Gemeindegebiet.

  1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen  Tätigkeit.   Der  Verein verfolgt  nicht  in  erster  Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke 2). Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. §14).

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kinder und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen 3). Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung bei Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. und der FN.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt)4).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlicher oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; seiner Betragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitrage sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6

Organe 

Die Organe des Vereins sind

–          die Mitgliederversammlung

–          der Vorstand und

–          der erweiterte Vorstand 5)

–          die Reiterjugend.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesender beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag( schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Mitglieder unter 18 Jahren sind Mitglied der Reiterjugend des Vereins und üben nur dort ihr Stimmrecht aus 6).
  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

–           die Wahl des Vorstandes (und des erweiterten Vorstandes 5)) mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers

–          die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

–          die Jahresrechnung,

–          die Entlastung des Vorstandes,

–          die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

–          die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

–          die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Die Jugendordnung der Vereins-Reiterjugend und die Wahl des Jugendwartes bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (siehe          § 12).

§ 9

Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an

–          der Vorsitzende,

–          der stellvertretende Vorsitzende,

–          der Schriftführer,

–          der Kassenwart,

–          der Jugendwart (gem. Jugendordnung),

–          der Jugendsprecher (mit Sitz ohne Stimme gem. Jugendordnung),

–          der Ausbildungs-Beauftragte,

–          der Freizeit-Breitensport-Beauftragte,

–          der Pressewart.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  1. Der Vorstand – ausgenommen der Jugendwart und der Jugendsprecher – wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Jugendwart wird gem. Jugendordnung von der Vereins-Reiterjugend (s. § 12) gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendsprecher wird von der Vereins-Reiterjugend gem. Jugendordnung (s. § 12) gewählt und ist kraft seines Amtes Vorstandsmitglied mit Sitz ohne Stimme. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

          Nur bei der ersten Wahl nach Annahme dieser Satzung wird das erste Drittel des Vorstandes für 3 Jahre, das zweite Drittel für 2 Jahre und das              dritte Drittel für ein Jahr gewählt.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet über

–           die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

–           die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung                                    vorbehalten ist,

–           die Führung der laufenden Geschäfte.

  1. Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse der Vereins-Reiterjugend (s. § 12) bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 11

Erweiterter Vorstand 5)

 

§ 12

Die Reiterjugend

  1. Die Reiterjugend wird von den Junioren und jungen Reitern des Vereins gebildet.
  2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die „Jugendordnung“, die von der Reiterjugend in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung verabschiedet und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.

§ 13

LPO und Rechtsform

  1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO 2000) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) e.V. ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.
  2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.
  3. Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden: Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen 7).
  4. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband bzw. die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Schleswig-Holstein oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
  5. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C, Rechtsordnung – geregelt.

§ 14

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
  3. Vereinsvermögen, das aus zweckgebundenen Zuwendungen für die Jugendarbeit des Vereins entstanden ist, darf ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe weiter verwendet werden.

Alveslohe, den 23.01.2005